Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 276
§ 276 – Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Kurz erklärt
- Die Regelungen in § 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a gelten bis zum 31. Dezember 2019.
- Diese Regelungen bleiben auch nach diesem Datum gültig.
- Sie gelten für Berufsausbildungen, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung stattfinden.
- Voraussetzung ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
- Damit sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen weiterhin anwendbar.