Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 276

§ 276 – Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in § 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a gelten bis zum 31. Dezember 2019.
  • Diese Regelungen bleiben auch nach diesem Datum gültig.
  • Sie gelten für Berufsausbildungen, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung stattfinden.
  • Voraussetzung ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
  • Damit sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen weiterhin anwendbar.